Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Vollzugs- und Verwaltungsdienst 2.1

AVO VVD 2.1

§ 12 Praxisbegleitende Lehrveranstaltungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVO%20VVD%202.1/12#abs-1 (1) Das fachpraktische Studium wird durch begleitende Lehrveranstaltungen ergänzt, die der Wiederholung und Vertiefung der im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dienen. Die Lehrveranstaltungen sollen den Studierenden ferner Gelegenheit geben, sich über die im fachpraktischen Studium gewonnenen Erfahrungen auszutauschen und diese gemeinsam zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVO%20VVD%202.1/12#abs-2 (2) Die begleitenden Lehrveranstaltungen werden in der Regel zentral an der Fachhochschule durchgeführt. Einschließlich vorzusehender Aufsichtsarbeiten sind grundsätzlich 320 Lehrveranstaltungsstunden vorzusehen. Das Nähere bestimmen die Studienpläne. § 10 Absatz 4 Satz 6 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVO%20VVD%202.1/12#abs-3 (3) Die Lehrkräfte für die begleitenden Lehrveranstaltungen bestimmt die Fachhochschule.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVO%20VVD%202.1/12#abs-4 (4) Die Teilnahme der Studierenden an begleitenden Lehrveranstaltungen in anderen Bundesländern kann vorgesehen werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AVO%20VVD%202.1/12#abs-5 (5) Die Teilnahme an den begleitenden Lehrveranstaltungen geht jedem anderen Dienst vor.

§ 11 § 13